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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - Anteil Erneuerbarer Energien steigern
 

Am 18.8.2008 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist Teil des integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung. Es soll dazu dienen, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiebedarf von Gebäuden deutlich zu erhöhen, um fossile Brennstoffe einzusparen und den Ausstoß schädlicher Treibhausgase erheblich zu verringern. Das Gesetz beruht auf der Erkenntnis, dass im Wärmesektor ähnliche Instrumente wie im Bereich des Stromsektors zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG) fehlen. Neben dem ökologischen Aspekt wird in der Gesetzesbegründung die Versorgungssicherheit bzw. Unabhängigkeit von Energieimporten und die Bedeutung Erneuerbarer Energien für den Wirtschaftsstandort Deutschland als wichtiges Ziel herausgestrichen.

Dazu wird im Neubau ab 50 qm die Verpflichtung eingeführt, bei der Versorgung des Gebäudes mit Wärme anteilig auf Erneuerbare Energien zurückzugreifen. In Frage kommen feste Biomasse, Geothermie, Solarthermie und Umweltwärme sowie Biogas und nachhaltig erzeugtes Pflanzenöl. Alternativ lässt das Gesetz - aus Sicht des ZVSHK unberechtigterweise - die Möglichkeit zu, statt Erneuerbarer Energien auch Abwärme oder Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen zu nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur Energieeinsparung durchzuführen. Begründet wird dies damit, dass auch durch solche Maßnahmen Beiträge zum Klimaschutz geleistet werden. Dabei bleibt außer acht gelassen, dass Ziel sein sollte, auch bei sinkendem Energiebedarf den Anteil Erneuerbarer Energien zu steigern.

Entscheidet sich der Bauherr für Solarthermie, müssen mindestens 15% des Wärmeenergiebedarfs hieraus gedeckt werden. Bei gasförmiger Biomasse sind dies 30%, bei flüssiger und fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme 50%.

Auch bei den Alternativ-Möglichkeiten sind prozentuale Vorgaben gemacht: Bei Nutzung von Abwärme und KWK sind dies ebenfalls 50% des Wärmeenergiebedarfs, bei zusätzlichen Energieeinsparmaßnahmen ein Unterschreiten des ENEV-Standards um 15% und bei der Nutzung von Energie aus Wärmenetzen deren Speisung mit überwiegend erneuerbarer Energe, Abwärme oder KWK bzw. einer Kombination dieser Möglichkeiten.

Außerdem wird die Nutzungspflicht durch eine finanziell deutlich aufgestockte Förderung flankiert, mit der im Rahmen des MAP insbesondere Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden Heizungssystems unterstützzt werden sollen. Hierzu sieht das Gesetz jährlich 500 Mio. Euro vor. Gefördert werden können danach Maßnahmen, die über die Anforderungen des EEWärmeG und spezifischer Landesregelungen hinausgehen bzw. nicht der Erfüllung der dort definierten Nutzungspflichten dienen.

Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem EEWärmeG können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro belegt werden.

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