Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" auf den Mieter umgelegt werden können.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 verkündet (Az. VIII ZR 123/06). Im behandelten Fall beinhaltete der Mietvertrag eine Regelung nach der zu den sonstigen Betriebskosten unter anderem ausdrücklich die Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik gehören.
Das Gericht stellt klar, dass regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlassten Maßnahmen, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung dienen, umlagefähige Kosten sind. Hierzu gehören etwa die in den Verordnungen ausdrücklich als Betriebskosten genannten Kosten der Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Fahrstühle sowie die Gebühren des Schornsteinfegers.
In einer neueren Entscheidung bestätigt der BGH nun auch die Umlagefähigkeit von Kosten der Tankreinigung (BGH, Urt. v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08) nach § 2 Nr. 4 lit a BetrKV. Die Kosten sind in dem Jahr voll abzurechnen, in dem sie anfallen.
Praxishinweis: Bei entsprechender vertraglicher Regelung sind danach auch die Kosten eines Gebäude-Checks umlagefähig!
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Mietrecht: Checks an Leitungen sind umlagefähig
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