Im September hat die Bundesregierung die Änderung der Heizkostenverordnung beschlossen. Die Änderungen treten zum 01.01.2009 in Kraft. Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkosten-VO) dient dem Ziel der Energieeinsparung durch verursachergerechte Erfassung und verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten. Zuletzt wurde diese Verordnung im Jahre 1989 verändert.
Die Änderung der Verordnung ist Bestandteil des integrierten Energie- und Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung und soll durch die Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Verteilung der Heizkosten bei bestimmten Gebäuden künftig das Verbrauchsverhalten des Nutzers stärker berücksichtigen. Außerdem sollen Anreize geschaffen werden, beim Bau den sogenannten Passivhaus-Standard zu erreichen.
Verbrauchsverhalten positiv beeinflussen
Ersteres soll erreicht werden, indem der Verteilungsschlüssel für verbrauchs- und betriebsgebundene Kosten zur Beheizung und Warmwasserbereitung zugunsten des verbrauchsabhängigen Anteils von derzeit 50 auf 70 % erhöht wird. Dies gilt für Gebäude, die das Anforderungsprofil der Wärmeschutzverordnung von 1995 nicht erfüllen, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Strangleitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Erstmalig sollen auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse umlagefähig sein. Die Verbrauchsanalyse soll die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
Die Zielsetzung, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Nutzer mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch vor Augen geführt wird, sondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten in Rechnung gestellt werden, setzt die ordnungsgemäße Ablesung und Mitteilung der erfassten Verbrauchswerte voraus. Gerade weil die verbrauchsabhängige Abrechnung auf das Nutzerverhalten abzielt, ist es erforderlich, dass sich der Nutzer mit den Ergebnissen der Ablesung zeitnah auseinander setzen kann und nicht erst sehr viel später bei Vorlage der Gesamtbetriebskostenabrechnung Kenntnis von den abgelesenen Werten erhält. Daher sollen die Ergebnisse der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Ausnahmsweise kann von dieser Verpflichtung abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Ablesung gespeichert und vom Nutzer selbst abgerufen werden kann.
Hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung einen Informationsflyer angekündigt, mit dem die Nutzer auf die Möglichkeit der Selbstablesung hingewiesen werden. Eine Verlinkung wird nach Erscheinen nachgeholt.
Passivhaus-Standard
Die Befreiung von der Verbrauchserfassung im Passivhaus-Standard soll Anreize für den Bau bzw. für die Sanierung nach Passivhaus-Standard schaffen (das bedeutet Gebäude mit einem Heiz-/Wärmebedarf von weniger als 15 kWh/qm im Jahr).
Forderung des Bundesrates
Zuletzt mahnt der Bundesrat in seiner Stellungnahme an, bei der nächsten Änderung der Verordnung zu prüfen, ob für die Ermittlung der umlagefähigen Kosten bei Nutzung von kleineren Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung als Bestandteil der zentralen Heiz- und Warmwasseranlage in Mehrfamilienhäusern eindeutige Regelungen in der Heizkostenverordnung fehlen. Gegebenenfalls sollten diese dann ergänzt werden.
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Heizkostenverordnung geändert
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