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Dichtheitsprüfung von Wärmepumpen und Klimaanlagen
Dies sehen die EU-F-Gase-Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vor.
Mit dem Ziel, den Ausstoß der im Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase einzudämmen, legt die Verordnung verpflichtend Dichtheitsprüfungen für ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen fest. Danach sind die Betreiber von Anlagen, die die in der Verordnung genannten fluorierten Treibhausgase enthalten, verpflichtet, das Entweichen der Gase zu verhindern und festgestellte Leckagen so schnell wie möglich zu reparieren.
Dichtheitsprüfung
Anlagen sind je nach Füllmenge in Abständen von 3 bis 12 Monaten zu kontrollieren. Für Anlagen, die zwischen 3 und 30 Kilogramm Treibhausgase enthalten, gilt die 12monatige Frist, wobei die Dichtheitskontrolle bei hermetisch abgeschlossenen Systemen mit bis zu 6 Kilogramm Füllmenge und entsprechender Kennzeichnung nicht zwingend ist. Bei Anlagen mit 30 Kilogramm und mehr gilt eine 6monatige, bei 300 Kilogramm und mehr eine dreimonatige Prüffrist.
Bei den letztgenannten Anlagen ist zudem ein Leckage-Erkennungssystem zwingend vorgeschrieben, welches alle 12 Monate auf Funktionsfähigkeit zu kontrollieren ist. Für die übrigen Anlagen mit 30 Kilogramm und mehr kann die Prüffrist verdoppelt werden, wenn geeignete und ordnungsgemäß funktionierende Leckage-Erkennungssysteme installiert sind.
Dokumentation
Der Betreiber einer der oben genannten Anlagen hat zudem Dokumentationspflichten. Er muss über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen machen. Außerdem muss er sonstige relevante Informationen dokumentieren, etwa zur Identifizierung des Unternehmens oder technischen Personals, welches die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat, sowie die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Rückgewinnung
Auch für die ordnungsgemäße Rückgewinnung von F-Gasen sind die Betreiber der Anlagen verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass die Rückgewinnung durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgt.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren zuständige SHK-Fachbetrieb.