
Eigentümer der Heizungsanlage sind antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- sonstige juristische Personen des Privatrechts (insbesondere Vereine, Stiftungen gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften)
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer der Heizungsanlage.
Eine Antragsstellung durch den Hausverwalter oder einen anderen Bevollmächtigten ist möglich.
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