Diese Seite wurde mit freundlicher Unterstützung des
Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) erstellt.

Becker GmbH

Adressdaten

Becker GmbH
Voltastr. 3
63225 Langen-Wolfsgarten
Hessen

Unsere Fachgebiete & Leistungen

  • Badausstellung in Langen
  • Fachbetrieb barrierefreies Bad in Langen
  • Heizungs-Check

Anfahrt

Nachricht an Becker GmbH

Bitte füllen Sie alle markierten Felder aus.

News

  • Nicht abwarten: Heizung modernisieren JETZT!

    Statement von ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann

  • GEG Gebäudeenergiegesetz

    Förderung klimaschonender Heizungen

  • Schäden durch Frost vermeiden

    Extreme Kälte kann wasserführende Leitungen beschädigen und die Bausubstanz angreifen.

Nicht abwarten: Heizung modernisieren JETZT!

Statement von ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann

GEG Gebäudeenergiegesetz

Förderung klimaschonender Heizungen

Das neue „Heizungsgesetz“ schreibt Hausbesitzern unter anderem vor, wann sie ihre alte Gas- oder Ölheizung gegen eine klimafreundlichere Variante austauschen müssen. Hierüber wurde viel diskutiert, dabei ist es prinzipiell einfach: Wenn eine alte Heizung nicht mehr zu reparieren ist, muss das neue System mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nut­zen. Für viele Eigenheimbesitzer ist diese Vorgabe kein Problem, denn sie wollen ohnehin weg von fossilen Energieträgern. Die meisten warten des­wegen nicht, bis die alte Heizung den Dienst quittiert, sondern entscheiden sich schon lange vorher für eine Wärmepumpe oder eine Pelletheizung.

Dabei lässt sie der Staat nicht allein: Auch nach der Novellierung des Ge­bäudeenergiegesetzes (GEG) gibt es üppige staatliche Förderungen für alle, die ihre alte Heizung auf Basis fossiler Energieträger gegen eine kli­maschonende Variante austauschen.

Details kennt Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer des Zentralverband Sanitär Heizung Klima: „Generell übernimmt der Staat maximal 70 Pro­zent der Kosten. Einkommensunabhängig gibt es mindestens 30 Prozent Zuschuss, bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sind es 60 Prozent. Und dann gibt es noch bis zu 20 Prozent Zuschuss für jene, die sich bis 2028 für einen Austausch entscheiden. Danach sinkt dieser Zuschuss alle zwei Jahre um drei Prozent.“ Wer darüber nachdenkt, die alte Heizung aus­zutauschen, sollte deswegen nicht zu lange damit warten.

Am Anfang steht immer die individuelle Planung, da ein Heizungssystem für jede Immobilie maßgeschneidert werden muss. Ansprechpartner für Beratung und Planung finden sich beim SHK-Innungsfachbetrieb vor Ort. Kontaktadressen und Infos rund um den Heizungstausch gibt es in der Handwerkersuche.

Aktueller Profi-Tipp: Wer über den Austausch seiner alten Heizung nachdenkt, sollte nicht warten, sondern sofort handeln. Zwar ist eine Antragstellung für die Förderung neuer Wärmeerzeuger wie Wär­mepumpen noch nicht möglich, weil die KfW ihr Internetportal noch nicht entsprechend eingerichtet hat. Dafür ist es in der Übergangszeit sogar zulässig, erst die Arbeiten auszuführen und nachträglich den Antrag zu stellen. „Wer jetzt einen Auftrag erteilt, profitiert von den kurzen Wartezeiten bei Wärmepumpen. Wir rechnen mit einem stei­len Anstieg der Bestellungen und damit wieder längeren Wartezeiten ab Öffnung des KfW-Portals.“ so Helmut Bramann, Hauptgeschäfts­führer des Zentralverband Sanitär Heizung Klima.

Das GEG und seine Folgen für das Eigenheim

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes GEG ist es, den Einsatz von Energie im Gebäudebereich zu reduzieren und gleichzeitig die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Was viele nicht wissen: Das GEG bereitet auf ein wichtiges Datum für den Klimaschutz vor – den 31.12.2044. Denn in 20 Jahren müssen Heizsysteme abgeschaltet werden, die mit fossilen Brennstoffen arbeiten.

Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es im Gebäudebestand noch viel zu tun. Deswegen beschäftigt sich die Neufassung des GEG unter anderem mit dem Thema „Kesseltausch“: Wer ab 2024 seinen alten Wärmeerzeuger stilllegt, muss eine Heizung installieren, die zu mindestens 65 % auf Basis erneuerbaren Energien arbeitet. Laut Zentralverband Sanitär Heizung Klima ZVSHK stehen die bisher bekannten Techniken dabei im Prinzip gleichberechtigt nebeneinander. Es dürfen sogar noch Brennwertgeräte installiert werden – die 65 %-Quote kann hier über den Brennstoff erfüllt werden, beispielsweise mit Biogas.

Solange ein Heizsystem funktioniert und repariert werden kann, müssen sich Eigenheimbesitzer keine Gedanken machen. Wenn ein Austausch des Systems notwendig ist, sind Wärmepumpe und Fernwärme zwar klare Favoriten der Politik – aber nicht vorgeschrieben. Eigenheimbesitzer haben nach wie vor viel Gestaltungsspielraum und können verschiedene Technologien so kombinieren, wie es für die individuelle Immobile optimal ist.

Experten raten jedoch, mit dem Austausch eines alten Heizsystems nicht zu warten. Das Einsparpotenzial ist oft enorm. Zudem unterstützt der Staat mit finanziellen Förderungen, sodass sich die Investition meist schneller rechnet, als viele vermuten.

Wer über eine Erneuerung seiner Heizung nachdenkt, sollte sich im SHK-Fachhandwerk beraten lassen. Die Profis kennen sich mit allen verfügbaren Technologien und Förderungen aus und können deswegen die individuell optimale Lösung entwickeln. Ansprechpartner vor Ort

Wenn es um den Austausch veralteter Heizsysteme geht, gibt es neben der Wärmepumpe viele andere zulässige Möglichkeiten. Eigenheimbesitzer sollten sich in einem SHK-Innungsfachbetrieb individuell beraten lassen.

Gas- und Ölheizungen sind weiter erlaubt

Sanierung im Rahmen des GEG

Anfang 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft getreten, das sich vor allem auf die Wahl des Heizungssystems auswirkt. Nach wie vor sind viele Eigenheimbesitzer unsicher, ob und wie sie ihre alte Öl- oder Gasheizung weiterbetreiben können.

Die Antwort ist einfach: Die alte Heizung darf in Betrieb bleiben, wenn sie jünger als 30 Jahre ist und funktioniert. Bei einem Defekt kann sie repariert werden. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist und die alte Heizung ausgetauscht wird, kommt das GEG zum Tragen: Das neue System muss dann zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Wer sein Eigenheim energetisch saniert und dabei die alte Heizung austauscht, kann sich noch bis maximal 2028 ein Heizsystem auf Basis fossiler Brennstoffe installieren lassen. Und auch danach wird das unter Auflagen möglich sein. Details kennt Details kennt Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer des Zentralverband Sanitär Heizung Klima: „Anders als bisweilen in der öffentlichen Diskussion dargestellt, werden Heizsysteme auf Basis von Heizöl und Gas nicht grundsätzlich verboten. Bei reinen Gas- oder Öl-Brennwert-Heizungen lässt sich der geforderte Anteil von 65 % erneuerbarer Energie durch Beimischungen erreichen – von Bio-Öl, Biogas oder Wasserstoff.“ Allerdings ist die mögliche Betriebsdauer der Brennwertsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe begrenzt: Nach dem 31.12.2044 müssen sie stillgelegt werden. Bei neuen Heizungen sollte deswegen darauf geachtet werden, dass sich das System umschalten lässt. Das gilt insbesondere für Erdgas-Heizungen, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein sollten, um später nicht zwangsabgeschaltet zu werden.

Wer heute über eine neue Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe nachdenkt, sollte sich in jedem Fall gründlich informieren. Ansprechpartner vor Ort

Womit darf künftig noch geheizt werden?

65 % erneuerbare Energien seit 2024

txn. Das Gebäudeenergiegesetz GEG schreibt vor, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden müssen. Oft wird in diesem Zusammenhang über die Wärmepumpe diskutiert. Was viele nicht wissen: Es gibt eine ganze Reihe anderer Möglichkeiten, um die gesetzlichen Forderungen nach mehr Klimaschutz zu erfüllen.

SHK-Fachbetriebe unterscheiden dabei zwischen Heizungsanlagen mit und ohne Nachweispflicht. Für viele Lösungen muss kein Nachweis erbracht werden, dass die Forderungen des GEG erfüllt sind. Das gilt beispielsweise für Fernwärmeanschlüsse, Wärmepumpen und Heizungen, die mit Strom, Biomasse- oder Wasserstoff arbeiten. Auch hybride Kombinationen, in denen die 65 Prozent durch eine Wärmepumpe oder ein Solarthermie-System in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung erreicht werden, brauchen keinen Nachweis.

Darüber hinaus haben Hauseigentümer die Möglichkeit, sich für eine Heizungsanlage ihrer Wahl zu entscheiden – wenn am Ende über einen Nachweis festgestellt wird, dass die Vorgaben des GEG eingehalten werden. In die Berechnungen kann auch die Nutzung der Abwärme der Heizung einfließen, wenn diese rückgewonnen wird, um im Gebäude den Wärmebedarf zu decken. Gleiches gilt auch für Einzelfeuerstätten, die beispielsweise mit Holzpellets betrieben werden.

Da eine Heizung immer individuell für die Immobilie geplant werden muss, sollten Eigenheimbesitzer sich rechtzeitig informieren. Ansprechpartner finden sich in den SHK-Innungsfachbetrieben vor Ort.

 

 

Schäden durch Frost vermeiden

Extreme Kälte kann wasserführende Leitungen beschädigen und die Bausubstanz angreifen.

– das kann teuer werden …

Wenn die Temperaturen über einen längeren Zeitraum im Minusbereich liegen, ist die Gefahr groß, dass Wasserleitungen, Heizungsrohre oder auch die Solarleitungen Schaden nehmen. Alle wasserführenden Leitungen sind bei Frost gefährdet. Meist bildet sich zunächst ein kleiner Eispfropfen, dann kann das Wasser nicht mehr fließen und schließlich friert die ganze Leitung ein. In abgesperrten Leitungsabschnitten oder beim Einfrieren von zwei Seiten kann das Rohr dabei leicht platzen.

Frostschäden gehören zu den häufigsten Schadensfällen am Haus.

Jährlich bersten in Deutschland mehr als eine Million Leitungen. Doch Gebäude- und Hausratversicherungen kommen nicht für Frostschäden auf, wenn die Heizung nicht zumindest im Frostschutz-Modus läuft. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) empfiehlt den Hauseigentümern daher, Heizungs- und Wasserleitungen rechtzeitig frostsicher zu machen.

Vorsicht im Außenbereich

Einige Maßnahmen dafür sollten bereits vor Einbruch der Kälteperiode getroffen werden. Zunächst gilt es, vor dem ersten Frost alle Leitungen zu restlos zu entleeren und auszublasen, die zu Wasserhähnen im Außenbereich führen. Bei diesen Leitungen ist die Gefahr besonders groß, dass darin enthaltenes Restwasser gefriert. Dabei dehnt sich das Eis aus, die Leitungen bersten. Bei einsetzendem Tauwetter sickert das Wasser schließlich ins Mauerwerk ein. Eine gute Alternative sind frostsichere Außenzapfstellen. Die Leitung zur Außenzapfstelle muss auch zur Winterzeit durchströmt sein, z. B. durch über eine angeschlossene Spüle oder einen Spülkasten.

Heizung nie ganz abstellen

Doch nicht nur Leitungen mit Außenanschluss sind bei Frostgefahr betroffen. Wenn die Räume nicht ausreichend beheizt werden, kann das Wasser auch in den Rohren im Innenbereich gefrieren. Fenster, die permanent auf Kippstellung stehen, vergrößern diese Gefahr. Im Schadensfall können Wände, Fußböden, Decken und die Inneneinrichtung in Mitleidenschaft gezogen werden. Hauseigentümer sollten daher die Heizanlage bei Kälte und Frost nie ganz abstellen und die Raumthermostate nicht schließen, sondern auf kleiner Stufe  - mindestens in der Frostschutz-Funktion – öffnen. Vorsicht ist besonders bei Ölbrennern geboten: Niedrige Temperaturen können die Konsistenz des im Öl enthaltenen Paraffins verändern. Mögliche Folge: Ölleitungen verstopfen, die Heizung fällt aus.

Heizanlage bei Kälte und Frost nie ganz abstellen

Um dem Einfrieren bei Frost vorzubeugen sollten Hausbesitzer die Heizung auch in den Räumen aufdrehen, die nicht bewohnt sind. Zudem ist es ratsam, sogar bei Abwesenheit die Wohnräume ausreichend zu beheizen

Damit die Heizungsanlage stets zuverlässig und auch unter extremen Witterungsbedingungen läuft, ist eine regelmäßige Wartung durch den SHK-Innungsfachbetrieb erforderlich. Adressen von qualifizierten Betrieben finden Sie in der Handwerkersuche.

Weitere Informationen: